Antidröhnbeschichtung unter Lavabos, Badewannen, Duschen und Metall-Fassadenelementen
Stand der Technik

Als Lärm- resp. Dröhnschutz wurden Lavabos/Spülbecken, Badewannen und Duschen aus (emailliertem) Chromstahl, Metall-Fassadenelemente und Aufzüge mit einer so genannten Antidröhnbeschichtung (Verputz, Anstrich oder bituminöse Beschichtung resp. Platten) versehen. Diese Beschichtungen können allesamt Asbest enthalten und sind im Rahmen eines Gebäudechecks zu untersuchen.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: fest gebunden

In der Regel handelt es sich um sehr harte und feste (oftmals auch bituminöse) Beschichtungen. Daher kann bei einer normalen Nutzung davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr besteht (sehr geringes Faserfreisetzungspotential).

Mit Bearbeitung

Bei einem Rückbau/Umbau können die Lavabos, Wannen etc. meist ohne Probleme als Ganzes (inkl. Antidröhnbeschichtung) entfernt werden. Die Faserfreisetzung und die Gesundheitsgefährdung bei einer solchen Demontage ist gering und es kann i.d.R. auf persönliche Schutzmassnahmen verzichtet werden.

Elemente in schlechtem Zustand resp. Elemente mit nicht-bituminösen Beschichtungen können beim Transport Fasern freisetzen und sind nach der Demontage in Plastikfolien einzupacken (für Transport zur Sanierung in externer Zone).

Das eigentliche Entfernen (Abschleifen) dieser Beschichtungen führt zu einer hohen Faserfreisetzung (roter Bereich). Davon ausgenommen sind bituminöse Beschichtungen (oranger Bereich, analog zu Bitumenkleber).

Antidröhnbeschichtungen sind entweder fachlich als «asbesthaltig» zu klassieren oder zu Beproben und aufgrund der Laborresultate einzustufen.

Bei Badewannen/Duschen ist die Antidröhnbeschichtung im Rahmen eines Gebäudechecks oft nicht zugänglich. Da es sich in der Regel um sehr geringe Mengen handelt und davon kaum eine Gefahr ausgeht, werden sie in der Regel nicht beprobt und auch nicht im Bericht aufgeführt.

Beproben

Pro baugleichem Element und visuell gleicher Beschichtung reicht eine einzelne Probe.

Demontage ohne Beschädigung der entsprechenden Beschichtungen sind durch instruierte Baufachleute ohne persönliche Schutzmassnahmen möglich (Ausnahme: Beschichtungen in schlechtem Zustand).

Wird eine Antidröhnbeschichtung entfernt (z.B. Abschleifen), müssen die Arbeiten von einem Suva-anerkannten Asbestsanierer in einer externen Zone oder in einer Sanierungszone vor Ort ausgeführt werden (roter Bereich). Handelt es sich um bituminöse Beschichtungen so können erleichterte Massnahmen in Analogie zu Suva-Factsheet 33049 in Betracht gezogen werden (oranger Bereich).

Grundsätzlich gilt das Gebot der Materialtrennung, d.h. die Beschichtungen sind vor der Entsorgung vom restlichen Material zu trennen. Entfernte Beschichtungen sind doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern. Das Entsorgen des gesamten Bauteils (z.B. Lavabo mit Beschichtung) in einer Deponie ohne vorherige Entfernung der Beschichtung ist nicht erlaubt.

Beim BAFU wird z.Z. eine Entsorgung via KVA (nur entfernte bituminöse Materialien) resp. im Stahlwerk (gesamte Metallelemente inkl. Beschichtung) geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den entsprechenden Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend. In der Praxis können die entsprechenden Materialien z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage resp. Stahlwerk entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen / Stahlwerke nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton resp. der KVA / dem Stahlwerk abzuklären.

 

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

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