Brandabschottungen
Stand der Technik

Brandabschottungen können aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen: Neben Brandabschottungen aus Asbest-Gewebe, geschäumten oder gespritzten Materialien sowie Asbestkissen gibt es auch Brandabschottungen aus gips-ähnlichen resp. kittartigen Materialien, die ebenfalls Asbest in hohen Konzentrationen enthalten können. Auch sind Brandabschottungen aus einer (von Hand aufgetragenen) Mischung von losem Asbest mit Zement bekannt (Asbestanteil ca. 40-60 %).

Da Brandabschottungen aufgrund geänderter Vorschriften oft erneuert wurden, ist es durchaus möglich, dass eine ältere Brandabschottung durch eine neuere ersetzt wurde. Ob dabei die alte, asbesthaltige Brandabschottung sauber entfernt wurde, ist in der Regel unklar.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Ist abhängig vom Material und Zustand. Kann schwach gebunden sein und daher unter Umständen eine Gefahr auch bei einer normalen Nutzung darstellen.

Mit Bearbeitung

Die Faserfreisetzung und somit die Gefahr bei Bearbeitung kann erheblich bis gross sein (roter Bereich).

Brandabschottungen sind asbestverdächtig und grundsätzlich zu untersuchen, es sei denn, sie wurden mit Sicherheit erst nach 1991 eingebaut und allfällige alte Brandabschottungen komplett entfernt. Reste von alten Brandabschottungen finden sich am ehesten im Randbereich der Durchführung, weil bei einer Erneuerung diese dort unter Umständen nicht vollständig entfernt wurde.

Es müssen nicht alle Brandabschottungen in einem Objekt überprüft werden, sondern lediglich eine repräsentative Anzahl.

Wichtig: In Gebäuden, die noch genutzt werden, darf eine Brandabschottung in der Regel nicht beschädigt werden resp. muss anschliessend wieder instand gestellt werden. Können Brandabschottungen nicht untersucht werden, so ist der entsprechende Verdacht mit Hinweis auf eine Überprüfung vor baulichen Eingriffen im Bericht aufzuführen.

Zudem sind allfällige elektrische Gefahren bei einer entsprechenden Beprobung zu berücksichtigen.

Die Arbeiten sind von einem Suva-anerkannten Asbestsanierer auszuführen.

Deponie Typ E.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA, im Dezember 2019 noch nicht publiziert). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

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