Gewebe, Schnüre, Kissen, reiner Asbest
Stand der Technik

Asbestfasern wurden in praktisch reiner Form zu Geweben (Geflechten), Schnüren, Bändern, Matten oder Kissen (inkl. Füllung) verarbeitet.  Diese Materialien wurden (teilweise alubeschichtet) u.a. für folgende Anwendungen eingesetzt:

  • Dichtungen bei Brandschutztüren und sonstigen Türen, Tresoren, Aktenschränken, Heizungen/Brennern, Rauchrohreinführungen, Kaminen, Metallfenstern, Trennwänden
  • Dichtungen und Isolationen bei Öfen, Trocknungsgeräten und -anlagen, Kochherden (resp. Arbeitsplatten bei Kochfeld)
  • Leitungsumwicklungen (Schnüre, Bänder)
  • Brandabschottungen (Kissen, Schnüre)
  • Dämmung von Halterungen und Auflagen von Rohrleitungen sowie Glasgefässen (Schnüre, Bänder)
  • Dämmung von Armaturen (Matten, Bänder, Kissen)
  • Dämmung auf Distanzhaltern von Tanks, Reaktoren, Boilern und anderen Maschinen/Apparaturen mit Abwärme

In der Regel handelt es sich bei diesen Materialien um reinen Chrysotil-Asbest (seltener Amosit).

Nach 1990 wurden die Asbestfasern durch künstliche Mineralfasern (KMF) ersetzt. Der Unterschied zwischen Asbest und künstlichen Mineralfasern ist nicht immer einfach erkennbar (insbesondere bei entsprechenden Materialien in der Industrie, welche nutzungsbedingt nicht mehr die ursprüngliche Farbe und Struktur aufweisen). In der Regel gilt aber, dass asbesthaltige Gewebe matt sind. Wenn das Gewebe glänzt und lange Fasern von blossem Auge erkennbar sind, handelt es sich meist um Glasfasern. Es gibt aber auch asbesthaltige Gewebe, welche mit einem Lack versehen sind und deshalb glänzen. Im Zweifelsfall sind die Gewebe zu beproben.

Es ist zu beachten, dass entsprechende Materialien oftmals (z.B. mit Alukaschierungen) überdeckt sind (z.B. bei Rohrleitungen, Tanks und Boilern, aber auch bei Brandabschottungen).

Ohne Bearbeitung

Bindungsart: schwach gebunden

Grössere Elemente, wie Brandschutzkissen oder lange Leitungsumwicklungen mit Asbestschnur stellen, insbesondere wenn sie in schlechtem Zustand sind, ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für Nutzer der entsprechenden Räumlichkeiten dar. In häufig genutzten Räumen sind entsprechende Vorkommen i.d.R. mit Dringlichkeitsstufe I zu klassieren und sollten gemäss FACH umgehend saniert werden. Durch mögliche Sofortmassnahmen wie luftdichtes Abdecken der Materialien oder Versiegeln kann die Dringlichkeitsstufe gesenkt werden.

Kleine Elemente wie etwa kurze Asbestschnüre oder kleinere Bänder stellen i.d.R. eine eher geringere Gefahr dar, wenn die entsprechenden Elemente nicht bewegt oder berührt werden. Es ist jedoch in jedem Fall eine Beurteilung der Dringlichkeitsstufe gemäss FACH nötig. . In Räumen mit regelmässiger Nutzung insbesondere durch Kinder fallen auch kleine Elemente i.d.R. unter die Dringlichkeitsstufe I.

Mit Bearbeitung

Bereits geringe Mengen oder einzelne Objekte können bei einer Bearbeitung grosse Fasermengen freisetzen und daher eine Gesundheitsgefährdung darstellen (roter Bereich).

Die in der Einführung erwähnten Materialien können (wenn aus dem Zeitraum vor 1990) in der Regel ohne Labornachweis fachlich als asbesthaltig eingestuft werden. Bei in der Schweiz nach 1990 verbauten Materialien kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass diese asbestfrei sind (sofern beim Ersatz asbesthaltiger Materialien diese restlos entfernt wurden).

Seit den Jahren 1980er Jahren werden für solche Anwendungen Gewebe aus KMF (z.B. Glasfasern) verwendet. Kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich um Glasfasergewebe oder asbesthaltige Materialien handelt, sind Materialproben zu entnehmen oder das Material als asbesthaltig zu klassieren.

Beproben

Verschiedene Elemente müssen getrennt beprobt werden, sofern diese fachlich nicht als eindeutig asbestfrei klassiert werden können.

  • Einzelne Asbestschnüre (<0.5 m) können durch instruierte Baufachleute gemäss Suva-Merkblatt 84053 entfernt werden.
  • Handelt es sich um Arbeiten geringen Umfangs, d.h. Ausmasse <0.5m2, so kann die Sanierung durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer gemäss EKAS-Richtlinie 6503, Kap. 7.6 durchgeführt werden.
  • Alle restlichen Arbeiten haben durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer gemäss  EKAS-Richtlinie 6503, Kap. 7, zu erfolgen.

Deponie Typ E

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

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